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Sonderwünsche
Sonderwünsche, die nicht im Kaufvertrag vereinbart sind, werden gesondert schriftlich vereinbart.
Diese Sonderwünsche können nur berücksichtigt werden, wenn
- diese rechtzeitig beantragt wurden. Rechtzeitig sind diese in der Regel
bei Beginn eines Erdaushubs für den Rohbau und für den Ausbau, wenn die Zimmerarbeiten
fertig gestellt sind.
- diese ohne zusätzliche technische Maßnahmen und ohne die Gefahr Beeinträchtigung Dritter
durchführbar sind.
- der vom Verkäufer für das betreffende Gewerk eingesetzte Unternehmer zur Durchführung
bereit ist.
- sie sich nicht verzögernd auf den Bauablauf auswirken
- eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung geschlossen wurde.
Diese Sonderwünsche sind zu 80% bei Beginn der Bauarbeiten bzw. Bauauftragung (wenn
später) und zu 20% bei Übergabe zu bezahlen. Für die Verzögerungen aufgrund der Durchführung
aller Sonderwünsche haftet der Verkäufer nicht. Der Käufer hat für Schäden einzustehen,
die durch die Ausführung von Sonderwünschen entstehen.
Der Verkäufer hat das Recht die Ausführungen von Sonderwünschen abzulehnen. Vertriebs- und
andere Mitarbeiter sind nicht befugt, über die Baubeschreibung hinausgehende Zusagen zu
machen.
Alle zugesagten Sonderleistungen sind im notariellen Kaufvertrag festzuhalten.
Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu dokumentieren.
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